Ewigkeitsklausel einfach erklärt
Die Ewigkeitsklausel schützt die tragenden Grundlagen des Grundgesetzes. Selbst eine Zweidrittelmehrheit darf diese Kernelemente nicht beseitigen. Das übrige Grundgesetz bleibt veränderbar.
Hake ab, was du schon kannst — und komm am Ende hierher zurück!
Warum gibt es die Ewigkeitsklausel?
Das Grundgesetz entstand 1948 und 1949 unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Diktatur. Seine Verfasserinnen und Verfasser wollten verhindern, dass eine politische Mehrheit noch einmal Menschenwürde, Demokratie und die grundlegende Staatsordnung beseitigt.
Deshalb reicht bei bestimmten Verfassungsgrundsätzen auch eine sehr große parlamentarische Mehrheit nicht aus. Die Änderungsmacht des Gesetzgebers hat eine feste Grenze.
Ewigkeitsklausel
Die Ewigkeitsklausel ist die Regel in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie erklärt Verfassungsänderungen für unzulässig, wenn sie die dort geschützten Grundentscheidungen berühren.
„Ewig“ bedeutet dabei: Die Grundentscheidungen sind unabänderlich, solange das Grundgesetz gilt. Ob und wie sie auch eine völlig neue Verfassung binden würden, ist eine juristische Streitfrage.
Welche Grundlagen sind geschützt?
Artikel 79 Absatz 3 nennt drei Schutzbereiche:
- die Gliederung des Bundes in Länder,
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung,
- die in Artikel 1 und Artikel 20 niedergelegten Grundsätze.
Zu den geschützten Grundsätzen gehören insbesondere:
- die Menschenwürde und das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten,
- die Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte,
- Demokratie und Volkssouveränität,
- die grundlegende Gewaltenteilung,
- Bundesstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit,
- die Bindung staatlicher Gewalt an Verfassung und Recht.
Eine Verfassungsänderung soll festlegen, dass künftig eine einzelne Person ohne Wahlen dauerhaft die gesamte Staatsgewalt ausübt.
Das widerspricht der Demokratie und der Volkssouveränität: Nach Artikel 20 geht die Staatsgewalt vom Volk aus. Die Änderung würde einen geschützten Grundsatz beseitigen und wäre deshalb unzulässig.
Geschützt sind nicht alle Einzelheiten der heutigen Staatsordnung, sondern ihre tragenden Grundentscheidungen.
Wähle in jeder Lücke die passende Form und prüfe anschließend deine Antworten.
Die Ewigkeitsklausel steht in Artikel Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie schützt unter anderem die und die Gliederung des Bundes in .
Warum bleibt das Grundgesetz trotzdem veränderbar?
Eine Verfassung muss auf neue gesellschaftliche und politische Bedingungen reagieren können. Deshalb darf das Grundgesetz grundsätzlich geändert werden. Dafür sind jeweils Zweidrittelmehrheiten im Bundestag und im Bundesrat erforderlich.
Die Ewigkeitsklausel trennt dabei zwischen geschütztem Kern und veränderbarer Ausgestaltung.
Eine Reform verändert einzelne Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Die Länder bleiben jedoch bestehen und wirken weiterhin grundsätzlich an der Gesetzgebung mit.
Eine solche Änderung ist nicht allein deshalb verboten, weil sie den Föderalismus betrifft. Entscheidend ist, ob sie dessen geschützten Kern beseitigt. Eine vollständige Abschaffung der Länder oder ihrer grundsätzlichen Mitwirkung wäre dagegen unzulässig.
Auch Artikel 79 Absatz 3 kann nach der herrschenden Auffassung nicht einfach gestrichen werden. Sonst könnte eine Mehrheit zuerst die Schutzregel beseitigen und danach die geschützten Grundsätze abschaffen. Die Garantie ließe sich dadurch wirkungslos machen.
Wie prüfst du eine Verfassungsänderung?
Gehe in vier Schritten vor:
- Änderung bestimmen: Was soll im Grundgesetz konkret anders werden?
- Schutzbereich zuordnen: Betrifft die Änderung die Länder, ihre grundsätzliche Mitwirkung oder einen Grundsatz aus Artikel 1 oder 20?
- Kernwirkung untersuchen: Verändert sie nur eine Ausgestaltung oder gibt sie einen geschützten Grundsatz preis?
- Ergebnis formulieren: Wird der geschützte Kern berührt, ist die Verfassungsänderung unzulässig und unwirksam.
Fall: Eine Änderung soll alle Bundesländer abschaffen und Deutschland in einen einheitlichen Zentralstaat umwandeln.
Prüfung:
- Die Änderung beseitigt die Länder.
- Damit betrifft sie ausdrücklich die Gliederung des Bundes in Länder.
- Es geht nicht nur um neue Ländergrenzen oder einzelne Zuständigkeiten, sondern um die vollständige Abschaffung der föderalen Grundstruktur.
- Die Änderung verstößt gegen Artikel 79 Absatz 3 und wäre unwirksam.
Das Bundesverfassungsgericht kann prüfen, ob ein verfassungsänderndes Gesetz diese Grenze überschreitet.
Vertiefung: Sind alle Grundrechte unveränderlich?
Nein. Artikel 79 Absatz 3 schützt ausdrücklich die Grundsätze der Artikel 1 und 20, nicht automatisch jeden Satz jedes Grundrechtsartikels in seiner heutigen Form.
Ein einzelnes Grundrecht kann grundsätzlich geändert oder eingeschränkt werden. Dabei darf der Gesetzgeber jedoch nicht den unantastbaren Menschenwürdekern oder andere geschützte Grundsätze preisgeben. Wie weit dieser mittelbare Schutz bei einem bestimmten Grundrecht reicht, kann juristisch umstritten sein.
Eine normale gesetzliche Einschränkung eines Grundrechts ist außerdem nicht dasselbe wie eine Verfassungsänderung. Gesetze dürfen zum Beispiel Freiheiten unter verfassungsrechtlichen Bedingungen begrenzen. Die Ewigkeitsklausel beantwortet dagegen die besondere Frage, welche Grundlagen selbst durch eine Änderung des Grundgesetzes nicht beseitigt werden dürfen.
Karteikasten
Überlege zuerst selbst und drehe die Karte anschließend zum Prüfen um.
Alles auf einen Blick
- Ewigkeitsklausel
- steht in Artikel 79 Absatz 3 GG
- schützt Grundsätze aus Artikel 1 und 20
- schützt Gliederung des Bundes in Länder
- schützt grundsätzliche Mitwirkung der Länder
- begrenzt auch Zweidrittelmehrheiten
- erlaubt Änderungen außerhalb des geschützten Kerns
- macht verbotene Verfassungsänderungen unwirksam
Abschluss-Check
Du hast den Kern verstanden, wenn du bei einem neuen Fall nicht nur nach der Mehrheit fragst, sondern nach dem betroffenen Schutzbereich und danach, ob eine tragende Grundentscheidung beseitigt wird.
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