Bundestagswahlrecht: Erst- und Zweitstimme
Bei der Bundestagswahl hast du zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählst du eine Person im Wahlkreis, mit der Zweitstimme eine Partei. Für die Verteilung der 630 Sitze ist vor allem die Zweitstimme maßgeblich. Seit der Wahl 2025 führt ein Wahlkreissieg deshalb nicht mehr automatisch zu einem Sitz.
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Was bewirken deine zwei Stimmen?
Deutschland ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Auf dem Stimmzettel triffst du zwei getrennte Entscheidungen.
Erststimme
Mit der Erststimme wählst du eine kandidierende Person aus deinem Wahlkreis. Wer dort die meisten Erststimmen erhält, gewinnt den Wahlkreis. Für einen Sitz im Bundestag muss dieser Wahlkreissieg nach dem 2025 angewandten Wahlrecht zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein.
Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wählst du die Landesliste einer Partei. Die Zweitstimmen bestimmen maßgeblich, wie viele der 630 Sitze eine berücksichtigte Partei insgesamt erhält und wie diese Sitze auf ihre Landeslisten verteilt werden.
Erststimme: Welche Person? Zweitstimme: Wie viele Sitze für die Partei? Für die Größe einer Fraktion ist die Zweitstimme entscheidend.
Du hältst eine Person aus deinem Wahlkreis für überzeugend, bevorzugst aber das Programm einer anderen Partei. Dann kannst du mit der Erststimme die Person und mit der Zweitstimme die andere Partei wählen. Beide Stimmen müssen also nicht an dieselbe Partei gehen.
Wann ist ein Wahlkreissieg gedeckt?
Zweitstimmendeckung
Ein Wahlkreissieg ist durch Zweitstimmen gedeckt, wenn der Partei im betreffenden Bundesland genügend Sitze aus ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Gewinnt sie dort mehr Wahlkreise als ihr Sitze zustehen, können nicht alle Wahlkreissieger in den Bundestag einziehen.
Das verhindert, dass zusätzliche Wahlkreissitze den durch die Zweitstimmen bestimmten Parteienproporz verändern. Es entstehen deshalb keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr.
Vereinfachter Landesfall: Partei A gewinnt vier Wahlkreise. Aus ihrem Zweitstimmenergebnis stehen ihr in diesem Bundesland aber nur drei Sitze zu.
- Wahlkreissiege: 4
- durch Zweitstimmen gedeckte Sitze: 3
- nicht gedeckte Wahlkreissiege: 4 − 3 = 1
Damit können in diesem vereinfachten Fall nur drei der vier Wahlkreissieger einziehen. Das Beispiel zeigt allein das Prinzip; die wirkliche Sitzverteilung berücksichtigt die bundesweiten Zweitstimmen und ihre Verteilung auf die Landeslisten.
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Wer im Wahlkreis die meisten Erststimmen hat, sitzt auf jeden Fall im Bundestag.“ Das traf auf das frühere Wahlrecht zu. Seit der Bundestagswahl 2025 gilt zusätzlich die Zweitstimmendeckung.
Welche Parteien werden bei der Sitzverteilung berücksichtigt?
Grundsätzlich muss eine Partei mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erreichen. Diese Fünf-Prozent-Sperrklausel soll verhindern, dass sich die Sitze auf sehr viele kleine Parteien verteilen und Mehrheiten besonders schwer entstehen.
Für die Bundestagswahl 2025 waren zwei getrennte Ausnahmen wichtig:
- Grundmandatsausnahme: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 wurde die Sperrklausel bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zusammen mit dieser Ausnahme angewandt. Eine Partei unter 5 Prozent konnte an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie mindestens drei Wahlkreise gewann.
- Parteien nationaler Minderheiten: Ihre Landeslisten sind gesetzlich von der Fünf-Prozent-Sperrklausel ausgenommen. Diese Regel ist von der Grundmandatsausnahme zu unterscheiden.
Drei gewonnene Wahlkreise und die Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten sind nicht dieselbe Regel.
Wähle in jeder Lücke die passende Form und prüfe anschließend deine Antworten.
Für die Sitzzahl einer Partei ist vor allem die maßgeblich. Die Grundmandatsausnahme knüpft an mindestens gewonnene Wahlkreise an. Parteien nationaler Minderheiten bilden eine .
Was änderte sich gegenüber dem früheren Wahlrecht?
Die Regeln verschiedener Bundestagswahlen darfst du nicht vermischen. Besonders wichtig ist der Vergleich mit dem bis zur Wahl 2021 angewandten System.
| Frage | Wahlrecht bis 2021 | Bundestagswahl 2025 |
|---|---|---|
| Vorgesehene beziehungsweise feste Sitzzahl | 598 Ausgangssitze; der Bundestag konnte wachsen | 630 Sitze |
| Wirkung eines Wahlkreissiegs | Wahlkreissieger zog grundsätzlich direkt ein | Einzug nur bei Zweitstimmendeckung |
| Mehr gewonnene Wahlkreise als zustehende Sitze | Überhangmandate konnten entstehen | keine zusätzlichen Überhangmandate |
| Ausgleich für andere Parteien | Ausgleichsmandate sicherten das Parteienverhältnis | keine Ausgleichsmandate nötig |
| Grundmandatsregel | drei Wahlkreissiege als Ausnahme zur Sperrklausel | für 2025 aufgrund der gerichtlichen Übergangsmaßgabe weiter zu berücksichtigen |
Liest du, ein Bundestag habe 598 Ausgangssitze und könne durch Überhang- und Ausgleichsmandate größer werden, beschreibt der Text das frühere System. Die Angaben „630 Sitze“ und „Zweitstimmendeckung“ kennzeichnen dagegen das bei der Bundestagswahl 2025 angewandte System.
Karteikasten
Überlege zuerst selbst und drehe die Karte anschließend zum Prüfen um.
Alles auf einen Blick
- Bundestagswahlrecht 2025
- Erststimme: Person im Wahlkreis
- Zweitstimme: Sitzzahl der Partei
- Zweitstimmendeckung: Wahlkreissieg braucht einen zustehenden Sitz
- Bundestag: 630 Sitze
- Sperrklausel: grundsätzlich 5 Prozent
- Ausnahmen: Grundmandate und nationale Minderheiten getrennt prüfen
- Früheres Recht: Überhang- und Ausgleichsmandate möglich
Abschluss-Check
Du kannst das System prüfen, indem du immer drei Fragen stellst: Welche Stimme wirkt? Wie viele Sitze stehen der Partei zu? Welcher Rechtsstand gilt?
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