Geschichte

Homosexuelle im Nationalsozialismus: Verfolgung

Homosexuelle im Nationalsozialismus: Verfolgung
Homosexuelle im Nationalsozialismus: Verfolgung
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Das NS-Regime zerstörte queere Treffpunkte und Organisationen, verschärfte das Strafrecht und verfolgte besonders Männer, denen sexuelle Handlungen mit Männern vorgeworfen wurden. Rund 100.000 Männer gerieten in Ermittlungsverfahren; etwa 50.000 wurden verurteilt. Tausende kamen in Konzentrationslager.

Du lernst, wie Ideologie, Gesetze, Polizei, Denunziationen und Lagerhaft zusammenwirkten. Außerdem erfährst du, warum die Erfahrungen verschiedener Verfolgter nicht gleichgesetzt werden dürfen.

Deine Lernziele

Hake ab, was du schon kannst — und komm am Ende hierher zurück!

Wie begann die Ausgrenzung?

Vor 1933 gab es besonders in Großstädten Treffpunkte, Vereine, Zeitschriften und Reformbewegungen für homosexuelle Menschen. Zu den bekannten Einrichtungen gehörte das Berliner Institut für Sexualwissenschaft von Magnus Hirschfeld.

Nach der Machtübernahme 1933 schlossen die Nationalsozialisten Lokale, verboten Zeitschriften und lösten Organisationen auf. Im Mai 1933 plünderte die SA Hirschfelds Institut. Damit gingen nicht nur Räume verloren: Kontakte wurden gefährlicher, Menschen wurden isoliert und leichter überwacht.

Die NS-Ideologie verlangte starre Geschlechterrollen. Homosexuelle Männer wurden als angebliche Gefahr für Geburtenrate, Wehrkraft und den Fortbestand des „Volkes“ dargestellt. Diese Behauptungen waren keine Tatsachen, sondern dienten dazu, Ausgrenzung und Gewalt zu rechtfertigen.

Merke

Die Verfolgung begann nicht erst mit Verhaftungen. Die Zerstörung von Treffpunkten, Organisationen und Öffentlichkeit nahm Menschen Schutz, Kontakte und Handlungsmöglichkeiten.

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Frage 1 von 1LeichtWelche Maßnahme schwächte queere Gemeinschaften bereits 1933 unmittelbar?
Lösung: Das Schließen von Lokalen und das Verbot von Zeitschriften — Das Regime beseitigte sichtbare Infrastruktur. Dadurch wurden Begegnung, gegenseitige Hilfe und öffentliches Eintreten für Rechte gefährlicher.
Wie wurde § 175 zum Verfolgungsinstrument?
Definition

§ 175

§ 175 war eine Strafvorschrift gegen sexuelle Handlungen zwischen Männern. Bestraft wurden zugeschriebene Handlungen, nicht ausdrücklich eine homosexuelle Identität. Deshalb verstand sich nicht jeder Beschuldigte selbst als schwul.

Der Paragraph bestand bereits seit 1871. Vor 1935 musste die Justiz in der Regel sogenannte „beischlafähnliche“ Handlungen nachweisen. 1935 weitete das NS-Regime den Tatbestand stark aus. Nun konnten auch Küsse, Berührungen und andere als „unzüchtig“ bewertete Handlungen verfolgt werden. § 175a sah für bestimmte Fälle verschärfte Strafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus vor.

Zwischen 1933 und 1945 wurden rund 50.000 Männer von Strafgerichten verurteilt. Der Schwerpunkt lag in den Jahren 1936 bis 1939. Zusätzlich fällten Kriegsgerichte während des Krieges knapp 6.500 Urteile.

1936 entstand die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“. Sie sammelte Daten über Verdächtigte und Verurteilte und koordinierte Kriminalpolizei und Gestapo. Bis 1940 waren nach einer überlieferten Angabe Daten zu etwa 41.000 Personen erfasst.

Gut zu wissen

Ernst Röhms Homosexualität war der NS-Führung schon vor seiner Ermordung 1934 bekannt. Erst im politischen Machtkampf nutzte die Propaganda sie zur nachträglichen Rechtfertigung der Morde und zur Verschärfung der Verfolgung. Das zeigt, wie Vorurteile gezielt politisch eingesetzt wurden.

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Frage 1 von 1MittelWarum führte die Änderung von 1935 zu mehr Verfolgungsmöglichkeiten?
Lösung: Weil wesentlich mehr Handlungen zwischen Männern als strafbar gelten konnten — Durch die unbestimmte Erweiterung konnten Gerichte schon Küsse, Berührungen und weitere intime Handlungen bestrafen.
Wie funktionierte die Verfolgung im Alltag?

Die Verfolgung war kein einzelner Schritt. Mehrere staatliche und gesellschaftliche Mechanismen griffen ineinander:

  1. Polizei und Gestapo überwachten Treffpunkte und werteten Karteien aus.
  2. Nachbarn, Angehörige oder Kollegen denunzierten Männer wegen tatsächlicher oder vermuteter Beziehungen.
  3. Bei Verhören setzten die Behörden psychischen und körperlichen Druck bis hin zu Folter ein.
  4. Erzwungene Namen von Partnern konnten weitere Ermittlungen und Kettenverhaftungen auslösen.
  5. Ein Gericht konnte Gefängnis oder Zuchthaus verhängen.
  6. Nach der verbüßten Strafe konnte die Polizei einen Mann ohne neues Gerichtsurteil in ein Konzentrationslager einweisen.

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endete mit einer Verurteilung. Dennoch konnte schon eine Anzeige Beziehungen, Beruf und gesellschaftliche Existenz zerstören.

Beispiel

Ein Mann wurde denunziert und verhört. Unter Druck nannte er den Namen eines Bekannten. Die Polizei begann daraufhin ein neues Verfahren gegen diesen Bekannten.

Der entscheidende Zusammenhang lautet: Eine einzelne Denunziation konnte durch erzwungene Aussagen auf ein ganzes persönliches Netzwerk ausgeweitet werden. Die Verfolgung beruhte daher nicht nur auf Gesetzen, sondern auch auf Überwachung, sozialem Misstrauen und Gewalt in Verhören.

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Frage 1 von 1MittelWelche Reihenfolge beschreibt einen belegten möglichen Verfolgungsweg?
Lösung: Denunziation – Verhör – Gerichtsstrafe – anschließende KZ-Einweisung — Eine Anzeige konnte Ermittlungen und ein Urteil auslösen. Nach der Strafe war zusätzlich eine polizeiliche Einweisung in ein Konzentrationslager möglich.
Was bedeutete die Haft im Konzentrationslager?

Zwischen etwa 5.000 und 15.000 Männer wurden unter dem Vorwurf der Homosexualität in Konzentrationslager gebracht. Die breite Spanne zeigt, dass die Quellenlage keine genaue Gesamtzahl erlaubt.

Viele dieser Häftlinge wurden mit dem Rosa Winkel gekennzeichnet. Sie waren besonders gefährdet: SS-Personal und Mitgefangene misshandelten, demütigten und isolierten sie. Sie mussten schwere Zwangsarbeit leisten und hatten oft weniger Zugang zu schützenden Häftlingsnetzwerken. Manche wurden für medizinische Experimente oder Kastrationen missbraucht.

Die genaue Zahl der Todesopfer ist unbekannt. Einzelne Darstellungen nennen Tausende Tote oder eine Sterblichkeit von mehr als der Hälfte. Diese unterschiedlichen Schätzungen dürfen nicht zu einer scheinbar sicheren Zahl zusammengezogen werden.

Beispiel

Willy Angermann war zwischen 1934 und 1940 viermal wegen „widernatürlicher Unzucht“ verurteilt worden. 1943 brachte ihn die Leipziger Kriminalpolizei in das Konzentrationslager Buchenwald. Die SS wies ihn der Strafkompanie im Steinbruch zu. Fünf Monate später starb er an den Folgen der Zwangsarbeit.

Sein Fall belegt, dass auf wiederholte Strafurteile eine polizeiliche KZ-Einweisung und tödliche Zwangsarbeit folgen konnten. Er beweist jedoch nicht, dass jeder nach § 175 Verurteilte denselben Weg durchlief.

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Frage 1 von 1SchwerWelche Aussage lässt sich aus Willy Angermanns Biografie begründet ableiten?
Lösung: Strafrechtliche Verfolgung konnte in KZ-Haft und tödliche Zwangsarbeit übergehen. — Die Biografie macht einen möglichen Verfolgungsweg sichtbar. Für Aussagen über alle Betroffenen müssen zusätzlich übergreifende Daten betrachtet werden.
Wurden alle queeren Menschen auf gleiche Weise verfolgt?

Nein. Die Verfolgung hing unter anderem von Strafrecht, zugeschlechteter Rolle, rassistischer Einordnung, politischer Haltung und sozialer Lage ab.

Lesbische Handlungen waren im Deutschen Reich außerhalb Österreichs nicht nach § 175 strafbar. Lesbische Frauen konnten dennoch überwacht, denunziert oder unter anderen Kategorien inhaftiert werden. Als „lesbisch“ gab es keine eigene KZ-Häftlingskategorie. Deshalb sind Umfang und genaue Wege ihrer Verfolgung schwerer zu erforschen.

Margot Liu und Marta Halusa waren Lebens- und Tanzpartnerinnen. Beide wurden zwischen 1939 und 1945 mehrfach inhaftiert. Bei Liu wirkten ihre jüdische Herkunft, ihre politische Haltung und ihre lesbische Beziehung als sich überschneidende Gefährdungen. Der Fall zeigt mehrere Verfolgungsgründe, nicht einen einzigen.

Auch transgeschlechtliche Menschen konnten verfolgt werden. Liddy Bacroff wurde 1938 im Zusammenhang mit Sexarbeit als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ verurteilt, später nach Mauthausen gebracht und 1943 ermordet. Historische Behördenkategorien geben dabei nicht zuverlässig wieder, wie Menschen sich selbst verstanden.

Merke

Vergleichen heißt nicht gleichsetzen: Die Erfahrungen verschiedener Gruppen gehören zur Geschichte der NS-Verfolgung, doch Rechtsgrundlagen, Haftkategorien und Handlungsspielräume unterschieden sich.

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Frage 1 von 1SchwerWas ist beim Auswerten einer queeren Verfolgungsbiografie besonders wichtig?
Lösung: Mehrere mögliche Verfolgungsgründe prüfen und die Einzelerfahrung nicht verallgemeinern — Biografien machen individuelle Erfahrungen sichtbar. Eine sorgfältige Auswertung trennt belegte Angaben, behördliche Zuschreibungen und weiterführende Schlussfolgerungen.
Warum endete die Verfolgungsgeschichte nicht 1945?

Mit dem Ende des NS-Regimes endeten Lagerterror und nationalsozialistische Herrschaft. Die Strafbarkeit und gesellschaftliche Ausgrenzung homosexueller Männer bestanden jedoch fort.

In der Bundesrepublik blieb die verschärfte NS-Fassung des § 175 bis 1969 in Kraft. In der DDR wurde früher wieder die weniger weitreichende Fassung aus der Weimarer Zeit angewandt; gesellschaftliche Diskriminierung bestand auch dort. Einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen wurden 1968 in der DDR und 1969 in der Bundesrepublik entkriminalisiert. Vollständig gestrichen wurde § 175 erst 1994.

Die fortdauernde Strafbarkeit erschwerte es Überlebenden, über ihre Erfahrungen zu sprechen oder als NS-Opfer anerkannt zu werden. 2002 hob der Bundestag die NS-Urteile nach § 175 auf. Ein 2017 in Kraft getretenes Gesetz bezog sich zusätzlich auf Verurteilungen nach 1945.

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Frage 1 von 1MittelWarum blieb die Erforschung der Verfolgung lange erschwert?
Lösung: Fortdauernde Strafbarkeit und Vorurteile förderten Schweigen und verhinderten frühe Anerkennung. — Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung wirkten nach 1945 fort. Viele Betroffene mussten bei öffentlichem Sprechen neue Nachteile befürchten.
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Alles auf einen Blick
Mindmap
  • Verfolgung homosexueller und weiterer queerer Menschen
    • Ideologie und Ausgrenzung
      • Starre Geschlechterrollen und Zerstörung queerer Infrastruktur
    • Strafrecht und Behörden
      • Verschärfter § 175, Datenerfassung, Polizei und Justiz
    • Verfolgungswege
      • Denunziation, Verhör, Urteil und mögliche KZ-Einweisung
    • Konzentrationslager
      • Rosa Winkel, Isolation, Misshandlung und Zwangsarbeit
    • Unterschiedliche Erfahrungen
      • Überschneidende Verfolgungsgründe und begrenzte Quellenlage
    • Nachwirkungen
      • Fortgeltung des § 175, spätes Erinnern und Rehabilitieren
Abschluss-Check
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Frage 1 von 3LeichtWas änderte sich 1935 am § 175?
Lösung: Der Kreis der strafbaren Handlungen zwischen Männern wurde stark erweitert. — Die NS-Novelle erlaubte die Bestrafung eines wesentlich breiteren Spektrums intimer Handlungen zwischen Männern.
Frage 2 von 3MittelWie wirkten staatliche und gesellschaftliche Verfolgung zusammen?
Lösung: Denunziationen konnten staatliche Ermittlungen, Verhöre und weitere Festnahmen auslösen. — Menschen aus dem Umfeld lieferten Hinweise. Polizei und Gestapo nutzten sie für Ermittlungen und erzwangen teilweise weitere Namen.
Frage 3 von 3SchwerEine Akte nennt eine Frau „lesbisch“ und führt zugleich einen politischen oder rassistischen Haftgrund auf. Wie gehst du damit um?
Lösung: Ich unterscheide die genannten Gründe und prüfe, welche Aussage die Akte tatsächlich trägt. — Mehrere Verfolgungsgründe konnten sich überschneiden. Eine sorgfältige Deutung trennt Aktenangaben, historische Rechtslage und begrenzte Schlussfolgerungen.

Du kannst die Verfolgung nun als Zusammenspiel von Ideologie, sozialer Ausgrenzung, Strafrecht, Behörden und Lagerterror erklären. Entscheidend bleibt: Zahlen mit Unsicherheiten kennzeichnen, Einzelfälle nicht verallgemeinern und unterschiedliche Opfergeschichten weder ausblenden noch gleichsetzen.

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