Ordentliches Gesetzgebungsverfahren einfach erklärt
Ein Bundesgesetz entsteht nicht durch eine einzige Abstimmung. Im Regelfall beginnt der Weg mit einem Gesetzentwurf, führt durch Beratungen und den Beschluss im Bundestag, beteiligt den Bundesrat und endet mit Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten.
Hake ab, was du schon kannst — und komm am Ende hierher zurück!
Wer darf ein Gesetz vorschlagen?
Am Anfang steht die Gesetzesinitiative, also ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf. Auf Bundesebene dürfen ihn nur drei Seiten einbringen:
- die Bundesregierung,
- der Bundesrat,
- eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages.
Ein einzelner Bürger kann keinen Gesetzentwurf unmittelbar in den Bundestag einbringen. Er kann aber Abgeordnete von einer Idee überzeugen.
Gesetzesinitiative
Die Gesetzesinitiative ist das Recht, einen Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Eine politische Idee allein ist noch keine Gesetzesinitiative.
Je nach Urheber unterscheidet sich der erste Weg:
- Ein Entwurf der Bundesregierung geht zuerst an den Bundesrat zur Stellungnahme und danach an den Bundestag.
- Ein Entwurf des Bundesrates geht über die Bundesregierung zum Bundestag. Die Bundesregierung fügt ihre Auffassung bei.
- Ein Entwurf aus der Mitte des Bundestages kann direkt im Bundestag beraten werden, wenn ihn eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten tragen.
Wie berät der Bundestag den Entwurf?
Der Bundestag behandelt Gesetzentwürfe grundsätzlich in drei Lesungen. „Lesung“ bedeutet dabei Beratung, nicht das vollständige Vorlesen des Textes.
- In der ersten Lesung wird der Entwurf in der Regel an die fachlich zuständigen Ausschüsse überwiesen. Eine Grundsatzdebatte findet statt, wenn sie vereinbart oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird.
- Im Ausschuss geschieht die Detailarbeit. Abgeordnete beraten einzelne Regeln, können Sachverständige anhören und erarbeiten eine Beschlussempfehlung.
- In der zweiten Lesung berät der Bundestag den Entwurf und mögliche Änderungen.
- In der dritten Lesung folgen gegebenenfalls eine weitere Aussprache und Änderungsanträge unter strengeren Bedingungen.
- Am Ende steht die Schlussabstimmung. Erreicht der Entwurf die notwendige Mehrheit, leitet der Bundestag den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiter.
Angenommen, die Bundesregierung schlägt neue Regeln zum Schutz von Mietern vor. Nach der Stellungnahme des Bundesrates kommt der Entwurf in den Bundestag. Ein zuständiger Ausschuss prüft Einzelheiten und hört Fachleute an. Er empfiehlt Änderungen. Der Bundestag berät die überarbeitete Fassung in zweiter und dritter Lesung und stimmt schließlich darüber ab.
Entscheidend ist: Sachverständige liefern Wissen und Argumente, aber den Gesetzesbeschluss fasst der Bundestag.
Die drei Lesungen und die Ausschussarbeit trennen Grundsatzfragen, Detailprüfung, Änderungen und Schlussentscheidung voneinander.
Wie wirkt der Bundesrat mit?
Nach dem Beschluss des Bundestages erhält der Bundesrat das Gesetz. Er vertritt die Länder und wirkt an jedem Bundesgesetz mit. Wie stark er ein Gesetz stoppen kann, hängt von der Art des Gesetzes ab.
Zustimmungsgesetz
Ein Zustimmungsgesetz kann nur zustande kommen, wenn der Bundesrat zustimmt. Das Grundgesetz legt fest, welche Gesetze zustimmungsbedürftig sind, etwa bestimmte Gesetze, die Länderfinanzen oder Verwaltungszuständigkeiten der Länder betreffen.
Einspruchsgesetz
Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat nach dem Vermittlungsverfahren Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
Der Bundesrat kann den vom Bundestag beschlossenen Text nicht selbst ändern. Bei einem Konflikt kann der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss vorschlagen. Ihm gehören je 16 Mitglieder von Bundestag und Bundesrat an. Ändert der Vermittlungsvorschlag den Gesetzesbeschluss, muss der Bundestag erneut darüber entscheiden.
Wie wird aus dem Beschluss geltendes Recht?
Hat das Gesetz Bundestag und Bundesrat verfassungsgemäß passiert, folgen weitere Schritte:
- Die Bundesregierung zeichnet das Gesetz gegen.
- Der Bundespräsident prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist, und fertigt es durch seine Unterschrift aus.
- Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Es tritt zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Fehlt eine besondere Regelung, gilt es ab dem vierzehnten Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
Verkündung
Verkündung bedeutet die amtliche Veröffentlichung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Erst danach kann es nach seiner Inkrafttretensregel gelten.
- InitiativeBundesregierung, Bundesrat oder eine ausreichend große Gruppe im Bundestag bringt einen Entwurf ein.
- BundestagLesungen, Ausschussarbeit, Änderungen und Schlussabstimmung folgen.
- BundesratDie Länder wirken durch Zustimmung oder die Möglichkeit zum Einspruch mit.
- AbschlussGegenzeichnung, Prüfung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten folgen.
- GeltungNach der Verkündung tritt das Gesetz zum festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Wende den Ablauf auf einen Fall an
Prüfe bei einem neuen Fall immer vier Fragen:
- Initiative: Wer hat den Entwurf eingebracht, und welcher Vorweg gilt?
- Beratung: Wo werden Details geprüft, Änderungen beraten und der Beschluss gefasst?
- Bundesrat: Ist im Fall ausdrücklich angegeben, ob es sich um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt, und welche Folge hat die Entscheidung des Bundesrates?
- Abschluss: Sind Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten erfolgt?
Ein Entwurf kommt aus dem Bundesrat. Die richtige Spur lautet zunächst: Bundesrat beschließt den Entwurf → Bundesregierung nimmt Stellung → Bundestag berät ihn in Lesungen und Ausschüssen → Bundestag stimmt ab → Bundesrat wirkt am beschlossenen Gesetz je nach Gesetzesart mit → Gegenzeichnung → Ausfertigung → Verkündung → Inkrafttreten.
Ein häufiger Fehler wäre, die Bundesregierung als Entscheiderin über den Entwurf des Bundesrates zu behandeln. Sie leitet ihn mit ihrer Auffassung weiter; den Gesetzesbeschluss fasst der Bundestag.
Karteikasten
Überlege zuerst selbst und drehe die Karte anschließend zum Prüfen um.
Alles auf einen Blick
- Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
- Initiative: Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestagsmitglieder
- Bundestag: Lesungen, Ausschussarbeit und Beschluss
- Bundesrat: Zustimmung oder Möglichkeit zum Einspruch
- Vermittlung: Suche nach einem Kompromiss
- Abschluss: Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung
- Geltung: Inkrafttreten zum festgelegten Zeitpunkt
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