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Personengesellschaft: Formen, Haftung und Auswahl

Personengesellschaft: Formen, Haftung und Auswahl
Personengesellschaft: Formen, Haftung und Auswahl
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Bei einer Personengesellschaft schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammen. Im Mittelpunkt stehen die beteiligten Personen, ihre Zusammenarbeit und meist auch ihre persönliche Haftung.

Auf dieser Seite vergleichst du vor allem GbR, OHG und KG. So kannst du für einen vereinfachten Gründungsfall eine passende Form auswählen und einen verbleibenden Nachteil benennen.

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Was kennzeichnet eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Das können Menschen oder juristische Personen wie eine GmbH sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es grundsätzlich nicht.

Definition

Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Sie ist keine juristische Person, kann aber selbst Rechte und Pflichten haben, zum Beispiel Verträge schließen oder Eigentum erwerben.

Typische Merkmale sind:

  • Die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter steht im Vordergrund.
  • Beiträge können etwa aus Geld, Sachen oder vereinbarten Leistungen bestehen.
  • Geschäftsführung und Vertretung liegen häufig bei Gesellschaftern.
  • Gesellschaftsanteile lassen sich meist nicht so frei übertragen wie Aktien.
  • Bei vielen Formen haften natürliche Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.
  • Gewinn und Verlust werden nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter verteilt.

Abgrenzung zu anderen Unternehmensformen

FormAnzahl der BeteiligtenZentrales Merkmal
Einzelunternehmeneine PersonDie Person führt das Unternehmen allein und haftet grundsätzlich persönlich.
Personengesellschaftmindestens zwei PersonenPersönliche Zusammenarbeit und Bindung der Gesellschafter stehen im Mittelpunkt.
Kapitalgesellschafteine oder mehrere PersonenDie Gesellschaft ist eine juristische Person; grundsätzlich haftet das Gesellschaftsvermögen.
Merke

Eine GmbH ist selbst eine Kapitalgesellschaft. Sie kann trotzdem Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein.

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Frage 1 von 1LeichtZwei Personen betreiben gemeinsam ein Unternehmen, ohne dass ein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Welche Einordnung passt grundsätzlich?
Lösung: Personengesellschaft — Mindestens zwei Beteiligte und die fehlende allgemeine Mindestkapitalvorgabe sprechen für eine Personengesellschaft. Für die genaue Form werden weitere Merkmale benötigt.
Warum ist die Haftung so wichtig?

Haftung beantwortet die Frage: Wer muss für Schulden der Gesellschaft einstehen? Bei Personengesellschaften ist das besonders wichtig, weil Gläubiger je nach Rechtsform auf Privatvermögen zugreifen können.

Drei Begriffe helfen dir beim Vergleich:

  • unbeschränkt: Die Haftung ist nicht auf eine festgelegte Geldsumme begrenzt und kann das Privatvermögen erfassen.
  • unmittelbar: Ein Gläubiger kann seine Forderung direkt gegen einen haftenden Gesellschafter richten.
  • gesamtschuldnerisch: Ein Gläubiger kann von einem einzelnen haftenden Gesellschafter die gesamte offene Gesellschaftsschuld verlangen. Der interne Ausgleich unter den Gesellschaftern ist eine andere Frage.
Beispiel

Eine Gesellschaft verursacht einen Schaden, den das Gesellschaftsvermögen und eine Versicherung nicht vollständig decken. Haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, kann auch ihr Privatvermögen betroffen sein. Eine einfache Gründung bedeutet deshalb nicht automatisch ein geringes persönliches Risiko.

Bei der KG gelten zwei verschiedene Rollen: Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Kommanditisten ist grundsätzlich auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Frage 1 von 1MittelEin Gläubiger fordert die gesamte offene Gesellschaftsschuld von nur einem unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter. Was bedeutet das?
Lösung: Der Gläubiger darf sich grundsätzlich an diesen Gesellschafter wenden. — Gesamtschuldnerische Haftung erlaubt grundsätzlich die Forderung der gesamten Schuld von einem haftenden Gesellschafter. Ein möglicher interner Ausgleich ändert daran zunächst nichts.
Wie unterscheiden sich GbR, OHG und KG?

Die drei Formen unterscheiden sich vor allem durch ihren Zweck, die Haftung und die Verteilung der Leitungsaufgaben.

MerkmalGbROHGKG
Typischer Einsatzgemeinsamer Zweck, etwa ein kleines Unternehmen oder eine freiberufliche ZusammenarbeitBetrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer FirmaHandelsgewerbe mit voll haftender Leitung und beschränkt haftender Kapitalbeteiligung
Mindestkapitalkeines vorgeschriebenkeines vorgeschriebenkeines vorgeschrieben
HaftungGesellschafter grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerischalle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerischmindestens ein Komplementär unbeschränkt; mindestens ein Kommanditist beschränkt
Geschäftsführunggrundsätzlich durch die Gesellschafter; Vertrag kann Einzelheiten regelngrundsätzlich durch die Gesellschaftergrundsätzlich durch den Komplementär; Kommanditisten sind regelmäßig ausgeschlossen
RegisterEintragung ins Gesellschaftsregister als eGbR möglich; bei bestimmten Vorgängen erforderlichHandelsregisterHandelsregister

GbR: unkompliziert gemeinsam beginnen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, eignet sich für mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Zweck. Ein Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist dennoch sinnvoll, damit Beiträge, Aufgaben, Entscheidungen sowie Gewinn und Verlust eindeutig geregelt sind.

OHG: gemeinsam ein Handelsgewerbe führen

Die offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma. Sie wird ins Handelsregister eingetragen. Grundsätzlich können die Gesellschafter das Unternehmen führen und vertreten; alle haften persönlich und unbeschränkt.

Ob ein Betrieb kaufmännisch organisiert sein muss, hängt vom Gesamtbild ab. Umsatz, Personal, Lager, Standorte und die Vielfalt der Geschäfte können Hinweise liefern. Eine einzige allgemeine Umsatzgrenze entscheidet das nicht zuverlässig.

KG: Leitung und Kapitalbeteiligung trennen

Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, besitzt mindestens zwei unterschiedliche Rollen:

  • Der Komplementär führt und vertritt die Gesellschaft grundsätzlich und haftet unbeschränkt.
  • Der Kommanditist beteiligt sich mit Kapital, haftet grundsätzlich beschränkt und führt die gewöhnlichen Geschäfte normalerweise nicht.

Kommanditisten können bei außergewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht besitzen. Der Gesellschaftsvertrag kann Einzelheiten regeln.

Merke

Bei der KG sind Kapitalbeteiligung und Unternehmensleitung auf unterschiedliche Rollen verteilbar. Die beschränkte Haftung des Kommanditisten beseitigt aber nicht die unbeschränkte Haftung des Komplementärs.

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Frage 1 von 2LeichtWelche Person gehört zwingend zu einer KG?
Lösung: Mindestens ein unbeschränkt haftender Komplementär — Eine KG hat mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten. Ihre unterschiedlichen Rollen prägen Haftung und Geschäftsführung.
Frage 2 von 2MittelZwei Personen wollen ein Handelsgewerbe gemeinsam führen und beide zur Leitung berechtigt sein. Beide akzeptieren die persönliche unbeschränkte Haftung. Welche Form passt zu diesen Angaben am besten?
Lösung: OHG — Die OHG passt, weil mehrere Gesellschafter gemeinsam ein Handelsgewerbe führen und grundsätzlich alle unbeschränkt haften.
Wie triffst du eine begründete Auswahl?

Eine Rechtsform ist nicht allgemein die beste. Du musst sie an den Zielen und Risiken des Vorhabens prüfen.

Gehe in vier Schritten vor:

  1. Haftung prüfen: Wer soll mit Privatvermögen einstehen, und wie groß ist das Risiko?
  2. Kapital klären: Wer bringt Geld, Sachen oder Leistungen ein? Gibt es reine Kapitalgeber?
  3. Leitung festlegen: Sollen alle mitführen oder nur bestimmte Personen?
  4. Nachteile abwägen: Welche Haftung, Mitbestimmung oder welcher Verwaltungsaufwand bleibt bestehen?
Beispiel

Mara möchte ein Handelsunternehmen leiten. Noah will Kapital beisteuern, aber nicht die gewöhnlichen Geschäfte führen. Außerdem soll Noahs Haftung grundsätzlich begrenzt sein.

Auswahl: Eine KG passt zu diesen Vorgaben. Mara kann Komplementärin werden und die Leitung übernehmen. Noah kann sich als Kommanditist beteiligen.

Verbleibender Nachteil: Mara haftet als Komplementärin persönlich und unbeschränkt. Die Haftungsbegrenzung Noahs löst dieses Risiko nicht.

Sonderform GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle der Komplementärin. Weil die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, wird die persönliche Haftung natürlicher Personen in dieser Konstruktion faktisch begrenzt. Dafür steigen Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Banken können außerdem private Sicherheiten verlangen.

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Frage 1 von 1SchwerLea und Tom wollen eine kleine gemeinsame Agentur starten. Beide möchten mitarbeiten und entscheiden. Sie wollen wenig Gründungsaufwand, akzeptieren aber die persönliche Haftung. Welche Auswahl ist im vereinfachten Fall am besten begründet?
Lösung: Eine GbR, weil sie gemeinsames Arbeiten ohne vorgeschriebenes Mindestkapital ermöglicht — Für den beschriebenen kleinen gemeinsamen Betrieb passt die GbR. Als klarer Nachteil muss die persönliche und unbeschränkte Haftung mitbedacht werden.
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Überlege zuerst selbst und drehe die Karte anschließend zum Prüfen um.

Alles auf einen Blick
Mindmap
  • Personengesellschaft
    • Grundidee
      • mindestens zwei Personen
      • gemeinsamer Zweck
      • kein allgemeines Mindestkapital
    • Haftung
      • häufig persönlich und unbeschränkt
      • bei der KG nach Rollen getrennt
    • Wichtige Formen
      • GbR für einen gemeinsamen Zweck
      • OHG für ein Handelsgewerbe
      • KG für Leitung plus Kapitalbeteiligung
    • Auswahl
      • Haftung prüfen
      • Kapital und Leitung klären
      • Nachteile abwägen
Abschluss-Check
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Frage 1 von 3LeichtWelche Aussage beschreibt eine Personengesellschaft richtig?
Lösung: Die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter steht meist im Mittelpunkt. — Personengesellschaften beruhen auf dem Zusammenschluss mehrerer Personen. Persönliche Mitwirkung und häufig auch persönliche Haftung sind kennzeichnend.
Frage 2 von 3MittelWelche Zuordnung ist richtig?
Lösung: KG: Komplementär grundsätzlich leitend und unbeschränkt haftend; Kommanditist grundsätzlich beschränkt haftend — Die KG trennt die Rollen. Bei GbR und OHG ist die persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter grundsätzlich prägend.
Frage 3 von 3SchwerZwei Gründer wollen gemeinsam ein Handelsgewerbe führen. Eine Person soll leiten und voll haften, die andere nur Kapital geben und grundsätzlich beschränkt haften. Welche Begründung ist vollständig?
Lösung: Eine KG passt wegen der Rollen von Komplementär und Kommanditist; Nachteil bleibt die unbeschränkte Haftung des Komplementärs. — Die KG bildet die gewünschte Trennung von Leitung und Kapitalbeteiligung ab. Eine gute Auswahl nennt zugleich den verbleibenden Nachteil der unbeschränkten Komplementärhaftung.

Du kannst eine Auswahl überzeugend begründen, wenn du nicht nur den Namen der Rechtsform nennst: Vergleiche Haftung, Kapitalaufbringung und Geschäftsführung und benenne anschließend mindestens einen Nachteil, der trotz der Auswahl bestehen bleibt.

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